AGB´s
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
ZUR AMBULANTEN UNTERSUCHUNG / BEHANDLUNG EINES TIERES
1. Einigkeit besteht zwischen den Vertragsparteien dahingehend, dass nachfolgende Regelungen Bestandteil und Grundlage jeglicher gegenwärtiger und zukünftiger veterinärmedizinischer Untersuchungen und / oder Behandlungen / Nachbehandlungen von Tieren durch die Praxis im Auftrag des/der Auftraggeber:in sind. Dies gilt insbesondere auch für die mündliche Beauftragung der Praxis zur Erbringung veterinärmedizinischer Leistungen im Auftrag des/der Auftraggeber:in.
- Vorstellung zur ambulanten Untersuchung / Behandlung
Auf der Basis der seitens des/der Auftraggeber:in mitgeteilten Gründe erfolgt die ambulante Untersuchung / Behandlung des Tieres / der Tiere / des Tierbestandes. Dem/der Auftraggeber:in ist bekannt und bewusst, dass sich die Notwendigkeit der Überweisung zur stationären Aufnahme eines Tieres in eine Tierklinik im Verlaufe einer jeden Untersuchung / Behandlung ergeben bzw. zeigen kann.
- Behandlungsumfang
Der beauftragte Umfang der veterinärmedizinischen Leistungen bestimmt sich nach den seitens des Auftraggebers mitgeteilten Gründen. Darüber hinaus bestimmt sich deren Umfang an dem veterinärmedizinisch und tierschutzrechtlich Gebotenem (z.B. Notmaßnahmen).
- Behandlungskosten
- Die Kosten der Behandlung richten sich nach den im Rahmen des erteilten Untersuchungs- / Behandlungsauftrags erbrachten tierärztlichen Leistungen.
- Je nach Art der zu erbringenden tierärztlichen Leistungen werden diese nach Maßgabe der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) in ihrer zum Zeitpunkt der Beauftragung maßgeblichen Fassung oder auf Basis individueller Gebühren und Kosten („Behandlungspreise“) abgerechnet, insbesondere soweit die GOT für zu erbringende tierärztliche Leistungen keine Bestimmungen enthält.
- Kosten für Medikamente und Behandlungs- und/oder Operationsmaterial sind ebenfalls Behandlungskosten im Sinne dieser Vertragsbedingungen und werden als solche durch die Praxis abgerechnet.
- Etwaige zum Beauftragungszeitpunkt vorab angegebenen Behandlungskosten können nur eine Schätzung darstellen und sind grds. nicht abschließend, da der Heilbehandlungsverlauf und die in dessen Verlauf zu ergreifenden veterinärmedizinischen Maßnahmen selten vorhersehbar sind.
- Fälligkeit und Zahlung der Behandlungskosten
- Die Untersuchungs-/Behandlungskosten können sie bar oder per mobilem EC-Cash direkt vor Ort bezahlen. Eine Rechnungsstellung erfolgt auf dem postalischen Weg, oder per E-Mail.
- Die Praxis weist den/die Auftraggeber:in ausdrücklich darauf hin, dass das Entstehen und die Fälligkeit der Untersuchung-/Behandlungskosten grds. nicht von einem bestimmten Erfolg einer Untersuchung bzw. Behandlung abhängig ist. Gebühren für Behandlungen und Operationen sind insbesondere auch dann vom Auftraggeber zur Zahlung geschuldet, wenn diese erfolglos bleiben oder gar das Tier verstirbt.
2. Tierwohl / Euthanasie / Wegfall des Versicherungsschutzes
- Die Praxis ist berechtigt, vorbehaltlich anderslautender und von dem/der Auftraggeber:in im konkreten Fall erteilten Anweisungen, alle notwendigen tierärztlichen Behandlungen – auch soweit diese über den anfänglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen – ohne erneute ausdrückliche Genehmigung des/der Auftraggebers:in durchzuführen, soweit dies zum Erreichen des Behandlungszieles und Erhaltung des Tierwohls förderlich / notwendig ist. Dies gilt insbesondere auch für den Fall einer aus veterinärmedizinischer Sicht alternativlosen tierschutzrechtlich gebotenen Euthanasie des aufzunehmenden Tieres (z.B. bei unheilbaren Leiden und / oder wenn weitere Behandlungsmaßnahmen keinen Erfolg versprechen und dem Tier längere Qualen erspart werden sollen), sowie im Fall von Gefahr im Verzug (z.B. bei gemeinge‐ fährlichen Tieren).
- Nach Möglichkeit im jeweiligen Einzelfall unterrichtet die Praxis den/die Auftraggeber:in von der Krankheitsentwicklung und berät vorab über weitere Maßnahmen.
- Im Falle einer Euthanasie / Nottötung weist die Praxis ausdrücklich darauf hin, dass der Versicherungsschutz einer seitens des Auftraggebers ggfs. abgeschlossenen Tierlebens- / Unbrauchbarkeitsversicherung gefährdet ist / wegfallen kann, sofern der Auftraggeber nicht vorab einer Euthanasie / Nottötung die Einwilligung der Versicherung einholt, die regelmäßig nur dann erteilt wird, wenn der Leidenszustand des Tieres durch bewährte veterinärmedizinische Behandlungsmethoden nicht behebbar ist und der Tod des Tieres als Folge des Leidenszustandes mit Sicherheit zu erwarten ist
- Soweit im Einzelfall eine Not- oder Krankschlachtung des Tieres veterinärmedizinisch indiziert ist, wird dieses über den nächstgelegenen Notschlachtbetrieb verwertet > vorbehaltlich im Vorhinein durch den Auftraggeber anderslautender in Textform mitgeteilter Wünsche (z.B. Einäscherung) < Kosten der Tierkörperbeseitigung hat der Auftraggeber zu tragen. Die Praxis ist berechtigt, einen etwaigen für den Tierkörper erzielten Verwertungserlös gegen die eigenen Vergütungsforderungen zu verrechnen.
3. Herausgabe von Unterlagen und Auskunftserteilung
- Die in der Praxis angefertigten Originale der Krankenunterlagen, insbesondere die Aufzeichnungen über Laborergebnisse, Untersuchungsbefunde und sämtliche Unterlagen bildgebender Diagnostik (z.B. Röntgenbilder), stellen Eigentum der Praxis dar. Der/die Auftraggeber:in hat insoweit keinen Anspruch auf Herausgabe von Originalunterlagen.
- Der/die Auftraggeber:in ist bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses berechtigt, die Behandlungsunterlagen einzusehen. Kopien der Behandlungsunterlagen können dem/der Auftraggeber:in auf Wunsch und gegen Erstattung der insoweit anfallenden Kosten zur Verfügung gestellt werden.
- Der/die Auftraggeber:in hat von ihm gewünschte Erkundigungen über den Krankheits- und Behandlungsverlauf des Tieres eigenständig einzuholen. Auskünfte über das behandelte Tier erteilt hierbei einzig und allein der behandelnde bzw. jeweils diensthabende Tierarzt. Den tiermedizinischen Fachangestellten so‐ wie Verwaltungsmitarbeitern/ innen ist es durch die Praxis als deren Arbeitgeber untersagt, entsprechen‐ de Auskünfte zu erteilen.
4. Rechte und Pflichten des/der Auftraggeber:in
- Auskunftspflicht des/der Auftraggeber:in
- Der/die Auftraggeber:in ist verpflichtet, alle erforderlichen Angaben zum zu untersuchenden / zu behandelnden Tier sowie zu sonstigen für die veterinärmedizinische Untersuchung- / Behandlung wesentlichen Umständen vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.
- Der/die Auftraggeber:in ist verpflichtet, die Praxis über fremde Eigentumsrechte am zu untersuchenden / zu behandelnden Tier sowie über Untugenden und sonstige für die Behandlung relevante Verhaltensauffälligkeiten, Futter- oder Medikamentenunverträglichkeit, Allergien und Vorbehandlungen bzw. -erkrankungen (insbesondere die Medikationen der letzten sechs Wochen) vollständig und wahrheitsgemäß aufzuklären.
- Behandlung bei Therapienotstand
Der/die Auftraggeber:in erklärt sich damit einverstanden, dass das zu untersuchenden / zu behandelnden Tier im Falle eines sog. Therapienotstands auch mit Arzneimitteln behandelt werden kann, die nicht für die Anwendung bei der Tierart und anderen lebensmittelliefernden Tieren zugelassen sind (§ 56a AMG). Ihm ist bekannt, dass das zu untersuchenden / zu behandelnden Tier dann nicht der Lebensmittelgewinnung zugeführt werden darf und die unwiderrufliche Eintragung des Status der Arzneimittelbehandlung in den Papieren als „Nicht-Schlachtpferd“ zu erfolgen hat.
5. Haftungsbeschränkung und Verjährungsverkürzung
- Haftung
- Eine Haftung der Praxis, ihres gesetzlichen Vertreters und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen gegenüber dem / der Auftraggeber:in als Vertragspartner des Untersuchungs- / Behandlungsvertrages ist auf grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen der Praxis, ihres gesetzlichen Vertreters und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen, die im Zusammenhang mit der von der Praxis durchgeführten Behandlung stehen, beschränkt.
Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit eine Haftung für Personenschäden betroffen ist, die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung der Praxis, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
Diese Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls nicht, soweit es sich um eine Verletzung von Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Behandlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der/die Auftraggeber:in vertrauen darf, wie z.B. die dem Tierarzt obliegende Pflicht zur sorgfältigen und den Erkenntnissen der Tiermedizin entsprechenden Behandlung der vorge‐ stellten Tiere (wesentliche vertragliche Hauptpflichten).
- Zwischen Auftraggeber:in und Praxis wird die Haftung der Praxis, ihres gesetzlichen Vertreters und/oder ihrer Erfüllungsgehilfen für Schadensersatzansprüche wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Behandlungsvertrages für Fälle von fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden der Höhe nach auf einen Betrag pro Schadenfall in Höhe von EUR 500.000,00 beschränkt.
- Verjährungsverkürzung
Ansprüche des Auftraggebers verjähren ein (1) Jahr nach Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der/die Auftraggeber:in als Anspruchsteller Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Anspruchsgegners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, spätestens jedoch fünf (5) Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Verjährungserleichterung nach Satz 1 gilt nicht für Schäden aus Pflichtverletzungen, welche die Praxis, ihre gesetzlichen Vertreter und/oder ihre Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben, ebenso wenig in Bezug auf die Haftung für am Menschen verursachte Körper- und Gesundheitsschäden. Diese Ver‐ jährungserleichterung gilt ebenfalls nicht, soweit es sich um eine Verletzung von Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Behandlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf de‐ ren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf, wie z.B. die dem Tierarzt obliegende Pflicht zur sorgfältigen und den Erkenntnissen der Tiermedizin entsprechenden Behandlung der anvertrauten Tiere (wesentliche vertragliche Hauptpflichten).
6. Schlussbestimmungen
- Aufrechnung
Der/die Auftraggeber:in ist nur dann zur Aufrechnung gegenüber Forderungen der Praxis berechtigt, wenn seine/ihre eigene Forderung unbestritten oder bereits rechtskräftig festgestellt ist. Hinsichtlich der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Gerichtsstand und anwendbares Recht
Die Vertragsparteien vereinbaren für sämtliche sich aus oder im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung zur Untersuchung- / Behandlung des Tieres ergebenden Streitigkeiten, die Anwendung deutschen materiellen und prozessualen Rechts unter Ausschluss des CISG. Dies gilt auch im Falle einer Rechtsstreitigkeit. Zudem vereinbaren sie als Gerichtsstand den Geschäftssitz der Praxis.